Aushangpflichtige Gesetze
Produktinformationen "Aushangpflichtige Gesetze"
Aushangpflichtige Gesetze – auch im Frühjahr 2023 günstig!
In § 16 des Arbeitszeitgesetzes (und sinngemäß auch in diversen anderen Gesetzen) steht Folgendes:
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes […] an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.“
Das bedeutet die Aushangpflicht für Sie: Jeder Arbeitgeber muss diese Gesetze aushängen.
Und selbstverständlich müssen diese auch auf dem aktuellsten Stand sein.
Außerdem müssen Sie als Arbeitgeber die aushangpflichtigen Gesetze im Betrieb am Schwarzen Brett mehrfach zur Verfügung stellen, wenn Ihr Betrieb aus mehreren Einheiten besteht. Dies gilt auch, wenn sich Ihr Betrieb beispielsweise über große Flächen oder mehrere Etagen erstreckt oder aus mehreren Filialen besteht. Zudem hat auch der Betriebsrat ein Recht auf eine eigene Aushangmöglichkeit, sprich: für ihn sollte möglichst eine eigene Ausgabe aushängen.
Was gibt es Neues im Frühjahr 2023 und in der 41. Auflage von “Aushangpflichtige Gesetze”?
Seit der Herbst-Auflage 2022 der Aushangpflichtigen Gesetze gab es wieder Änderungen, die es teilweise ganz schön in sich haben … insbesondere für die Arbeitgeberseite:
Vor allem neue Informationspflichten bei neuen Arbeitsverträgen, aber auch bei Teilzeit – was das Verhältnis zwischen Arbeitgebenden und (Teilzeit-)Arbeitnehmenden nachhaltig neu justiert: So muss z.B. bei einem befristeten Arbeitsvertrag die Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Befristungsdauer und zur Art der Tätigkeit stehen, darf also nicht mehr zu lang sein. Außerdem sind alle Arbeitgeber jetzt gesetzlich verpflichtet, ihre Teilzeitbeschäftigten generell über demnächst neu zu besetzende Arbeitsplätze zu informieren.
In diesem Kontext hat der Gesetzgeber etliche Stellen im Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie Nachweisgesetz stark verändert und ganze Passagen neu eingefügt.
Eine dieser neuen Passagen im Nachweisgesetz legt übrigens fest, dass sämtliche Arbeitgeberverstöße gegen die wesentlichen Bestimmungen des Nachweisgesetzes nun als Ordnungswidrigkeit gelten – was nun mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 (!) Euro geahndet werden kann …
Also – ehe sich jemand beschweren kann, dass er aufgrund einer veralteten Ausgabe leider nicht richtig informiert und deshalb benachteiligt wurde, lieber gleich die 41. Auflage der Aushangpflichtigen Gesetze besorgen, damit Sie auf der sicheren Seite sind!
Denn wenn sowohl Gesetzesverstöße als auch veraltete Auflagen (mehr dazu unten) zusammenkommen, kann das schon ziemlich ins Geld gehen.
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